§ 13 AbgrabG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgrabG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 75
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Bodenschätze ohne Genehmigung abbaut,
- 2.entgegen § 11 nicht duldet, dass eine mit der Durchführung des Gesetzes beauftragte Person das Abbau- und Betriebsgelände betritt,
- 3.entgegen § 12 Abs. 1 die Abgrabung fortsetzt, obwohl diese durch eine vollziehbare Verfügung der Genehmigungsbehörde untersagt worden ist,
- 4.eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, eine bereits begonnene Abgrabung entsprechend der Genehmigung vollständig durchzuführen, nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.