§ 15 AbgrabG - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgrabG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 75
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.