§ 57 GO LTÄnderungsanträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden in der zweiten Beratung behandelt. Sie können von jedem Mitglied des Landtags oder von einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen.

(2) Änderungsanträge zur dritten Beratung können nur von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden.

(3) Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gesetzentwurfs, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.