§ 57 VorlGO LT - Dritte Beratung

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.

(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.

(3) § 55 Abs. 4 bis 7 und § 56 gelten entsprechend.