§ 57 GOLT - Dritte Beratung
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.
(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.
(3) § 55 Abs. 4 bis 7 und § 56 gelten entsprechend.