§ 26 DiätV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,
- 2.
- a)
(weggefallen)
- b)
(weggefallen)
- c)
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,
- d)
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,
- e)
entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,
- f)
entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,
- g)
entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,
- h)
entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder
- i)
entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost
gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,
- 3.
Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 4.
entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,
- 3.
jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder
- 4.
Lebensmittel ohne den nach
- a)
(weggefallen)
- b)
(weggefallen)
- c)
(weggefallen)
- d)
(weggefallen)
- e)
- f)
§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
- g)
- h)
- i)
vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,
- 2.
- a)
entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,
- b)
entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,
- c)
(weggefallen)
- d)
Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,
- e)
Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
- f)
entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,
- g)
entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder
- h)
entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 3.
entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.
(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
- a)
- b)
§ 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
- c)
- d)
- e)
ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 2.
entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- 3.
entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,
- 4.
entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).