§ 19 PO-FeP-Hochschule - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
- Amtliche Abkürzung
- PO-FeP-Hochschule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Studienkollegs vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224, ber. S. 257) außer Kraft.
(3) Studieninteressierte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Studienkollegs befinden oder nach ihnen zur Prüfung zugelassen sind, beenden ihre Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre und unterrichtet jeweils den für Schulen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Überprüfung.
Düsseldorf, den 21. Januar 2010
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r