§ 4 SH AZVO - Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SH AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-14
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 2 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz ist anzuwenden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fünftel, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist.