§ 12 SH AZVO - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Amtliche Abkürzung
SH AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-14

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten generell oder im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunale Zweckverbände die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gegenüber der für kommunale Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen und dieser über den Verlauf der Erprobung zu berichten.