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§ 5 SH AZVO - Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Amtliche Abkürzung
SH AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-14

Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Verwaltungsbereiche entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.