§ 5 SH AZVO - Rufbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SH AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-14
Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Verwaltungsbereiche entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.