§ 10 SH AZVO - Nachtdienst und Wechselschichtdienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SH AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-14
(1) Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu reduzieren:
Wechselschichtdienst | W o c h e n s t u n d e n s o l l | ||||
---|---|---|---|---|---|
ab 1. März 2018 | ab 1. Januar 2019 | ab 1. Januar 2020 | ab 1. Januar 2021 | ab 1. Januar 2022 | |
bis 10 Jahre | 41 | 41 | 41 | 41 | 41 |
über 10 Jahre | 41 | 40 | 39 | 39 | 38 |
über 20 Jahre | 39 | 39 | 38 | 37 | 36 |
§ 2 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist für den Bereich des Justizvollzugs im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2019 zu reduzieren, im Übrigen findet die Tabelle des Absatzes 2 Anwendung.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
- 1.
Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan mit Bereitschaftszeiten eingesetzt sind,
- 2.
Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
- 3.
Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
(5) Unterbrechungen jeglicher Art und insbesondere jene, welche durch Elternzeit und Beurlaubung entstehen, führen nicht zu einem Verlust bereits angesparter Zeiten im Wechselschichtdienst. Dies gilt auch für unterhälftige Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit im Wechselschichtdienst in der Höhe der jeweiligen individuellen Teilzeitbeschäftigung anzurechnen, Teilzeitbeschäftigung ab einer Höhe von 36 Wochenstunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist voll anzurechnen.
(6) Ist die Anspruchsgrundlage von 10 oder 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtdienst erreicht, ist bei nachfolgender Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) eine anteilige Arbeitszeitermäßigung auf Grundlage der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.