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§ 4 SH AZVOBereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AZV,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-14

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; im Durchschnitt dürfen 54 Stunden in der Woche nicht überschritten werden.