§ 4 SH AZVOBereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AZV,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-14
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; im Durchschnitt dürfen 54 Stunden in der Woche nicht überschritten werden.