Versionsverlauf

§ 9 SH AZVO - Ort und Zeit der Dienstleistung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Amtliche Abkürzung
SH AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-14

Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft. Ausnahmen für einzelne Beamtinnen und Beamte darf die Dienststellenleitung zulassen.