§ 3 SH AZVO - Freistellung vom Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SH AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-14
(1) In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt für den Arbeitstag höchstens ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, in Fällen des § 4 einschließlich Bereitschaftsdienst.
(2) Die Festlegung der nach Absatz 1 Satz 1 dienstfreien Tage unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten; im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten kann auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Rücksicht genommen werden.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, Erholungsurlaub oder ist sie oder er dienstunfähig erkrankt, ist sie oder er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres freizustellen. Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen.