§ 2 GKV - Allgemeine Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
(1) Der Kommunale Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung von Beschäftigten entstehen. Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versorgungsansprüche hat er stets über eine angemessene Kapitaldecke zu verfügen.
(2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der Mitglieder, soweit die Beamten und Angestellten Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Ferner nimmt der Kommunale Versorgungsverband die Übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.