Art. 13c FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Vom Kommunalanteil werden 108.500.000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. 2Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten.
(2) 1Für sonstige Maßnahmen im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 3 dürfen nicht mehr als 60 v.H. der Masse nach Abs. 1 verwendet werden. 2Dabei können für den Bau oder Ausbau von auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart sowie für den Bau oder Ausbau von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz auch nichtkommunale Träger Zuwendungen erhalten, soweit solche Maßnahmen dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind.
Nach § 3 Absatz 2 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 14. April 2011 (GVBl S. 181) tritt im Jahr 2011 abweichend von Art. 13c Abs. 1 Satz 1 FAG an die Stelle des Betrags "108.500.000 €" der Betrag " 112.900.000 €".