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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 8 HG 2024/2025 - Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 - HG 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
HG 2024/2025
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-26-F

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.

    Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

  2. 2.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

  3. 3.

    Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

  4. 4.

    Art. 8 Abs. 6, 8 und 16 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 11 sowie 13 bis 16 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,

  6. 6.
  7. 7.

    Art. 8 Abs. 5, 7 und Abs. 10 mit Ausnahme des Projekts "Werdenfels 2026+" sowie Abs. 16 des Haushaltsgesetzes 2022 und

  8. 8.

    Art. 8 Abs. 5, Abs. 7 mit Ausnahme des Projekts "Unterfranken-Netze" sowie Abs. 8 und 11 des Haushaltsgesetzes 2023.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe jeweils einer oder mehrerer Garantien im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Regionalverkehr Lech-Allgäu" bis zu einem Betrag von insgesamt 800 000 000 €,

  2. 2.

    für das Projekt "Isar-Noris-Altmühl" bis zu einem Betrag von insgesamt 1 400 000 000 €,

  3. 3.

    für das Projekt "Neigetechnik Bayern" bis zu einem Betrag von insgesamt 3 800 000 000 €,

  4. 4.

    für das Projekt "Rosenheimer Kreuz" bis zu einem Betrag von insgesamt 1 050 000 000 €,

  5. 5.

    für das Projekt "S-Bahn-Nürnberg 2031+" bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 000 000 €,

  6. 6.

    für das Projekt "Regionalverkehr Mainfranken Los 1 + Los 2" bis zu einem Betrag von insgesamt 1 600 000 000 €

anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf jeweils maximal 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahrs verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen (Wiedereinsatzgarantie).

(6) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung der staatseigenen Grundstücke Flurstück-Nrn. 1863 und 1866 jeweils der Gemarkung Garching bei München entstehenden staatseigenen Flächen von rund 7 300 m2 sowie nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 1993 der Gemarkung Feldmoching entstehenden staatseigenen Flächen von rund 3 000 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.

(7) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung in Ergänzung zu der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2021 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 394/82 mit rund 530 m2 und an einer noch zu vermessenden Teilfläche mit etwa 33 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 393 jeweils der Gemarkung Schwabing ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.

(8) 1Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und den Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich zu gestatten, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind. 2Nicht dazu zählen Installations-, Betriebs- und Wartungskosten für die Sirenenanlagen.

(9) Der Landtag wird ermächtigt, mit dem in einem Vergabeverfahren noch zu ermittelnden wirtschaftlichsten Betreiber einen Managementvertrag über den Betrieb der Landtagsgastronomie abzuschließen und sich in diesem Rahmen zu verpflichten, dem Betreiber durch den Betrieb der Landtagsgastronomie veranlasste etwaige Verluste von bis zu 250 000 € jährlich auszugleichen.

(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den im Rahmen der Umsetzung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes bereitgestellten Komplementärfinanzierungsanteil in Höhe von bis zu 450 000 000 € unabhängig von den grundsätzlich gemäß Art. 21 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern zu beachtenden Vorgaben auch im Vorgriff auf künftige nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zuwendungsfähige Kosten einsetzen zu können.

(11) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses des Ausgleichsfonds gemäß den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes bis zu einer Höhe von 40 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(12) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 2 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(13) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, auf Entschädigungszahlungen des Studierendenwerks Würzburg in Höhe von bis zu 150 000 € für die teilweise Nutzung des staatseigenen Grundstücks Flurstücks-Nr. 3066/96 der Gemarkung Würzburg für Hausanschlussleitungen, Abstandsflächen, Baustelleneinrichtung sowie für Umgriffsflächen zu verzichten.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Verbesserung der Liquidität im Grundstock K Anteile der E.ON SE zu veräußern.

(15) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise einschließlich Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen,

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals, der BayernApp sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten und

  3. 3.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, der BayernApp, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten sowie zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(16) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein auf die Dauer von 80 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 610, 610/1, 610/2 und 610/3 der Gemarkung Feucht zu rund 6 400 m2 einzuräumen.