Art. 13c BayFAG - Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden 112.500.000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. 2Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten.
(2) 1Für sonstige Maßnahmen im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 3 dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 verwendet werden. 2Dabei können für den Bau oder Ausbau von auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart sowie für den Bau oder Ausbau von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz auch nichtkommunale Träger Zuwendungen erhalten, soweit solche Maßnahmen dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind.