§ 22 BestattG - Bestattungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Jede Leiche muss bestattet werden.
(2) Eine vor Erreichung der 24. Schwangerschaftswoche tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) ist bei Verlangen mindestens eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten bzw. beizusetzen. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat der Träger der Einrichtung sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.
Liegt kein Bestattungswunsch eines Elternteils vor, so ist die verstorbene Leibesfrucht, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung ist, von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern, aufzubewahren und einer Beisetzung zuzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte (Ungeborene) gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Fehlgeburten und Ungeborene, welche nicht bestattet werden, dürfen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit der vorherigen Zustimmung mindestens eines Elternteils zulässig. Sobald die verstorbenen Leibesfrüchte nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen, hat der Träger der wissenschaftlichen Einrichtung auf dessen Kosten dafür zu sorgen, dass diese einer Bestattung bzw. Beisetzung zugeführt werden.
(5) Abgetrennte Körperteile nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und zu bestatten, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.