§ 33 BestattG - Ausgrabungen und Umbettungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Eine Leiche darf zum Zweck
- 1.
der Umbettung,
- 2.
der Überführung oder
- 3.
der nachträglichen Einäscherung
nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zweck der Umbettung oder Überführung ist das Gesundheitsamt zu hören. Die Ortspolizeibehörde hat zudem gegebenenfalls zum Schutz der Gesundheit notwendige Maßnahmen anzuordnen.
(3) Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann die Ortspolizeibehörde in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der Durchführung einer zweiten Leichenschau absehen.
(4) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sowie von Aschen Verstorbener sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit beachtet werden. Dies gilt auch über den Ablauf der Ruhefristen hinaus.