Versionsverlauf


  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 21 BestattG - Überführung in Leichenhallen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Leichenhalle oder in einen Leichenaufbewahrungsraum nach § 10 Absatz 3 überführt und dort aufbewahrt wird. Die Verpflichtung zur Überführung der Leiche trifft die jeweiligen Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 oder 2.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann hinsichtlich der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Verstorbener im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Zum Transport einer Leiche in eine Leichenhalle ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde in Papierform oder elektronischer Form erforderlich. Bei Erstellung vorgenannter Urkunden in elektronischer Form sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.