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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 23 BestattG - Bestattungspflichtige

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1.

    die Ehefrau/der Ehemann,

  2. 2.

    die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

  3. 3.

    die Kinder,

  4. 4.

    die Eltern,

  5. 5.

    die Geschwister oder Halbgeschwister,

  6. 6.

    die Großeltern,

  7. 7.

    die Enkelkinder,

  8. 8.

    die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1

  1. 1.

    nicht vorhanden oder

  2. 2.

    sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und

  3. 3.

    veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.