§ 23 BestattG - Bestattungspflichtige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.
die Ehefrau/der Ehemann,
- 2.
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3.
die Kinder,
- 4.
die Eltern,
- 5.
die Geschwister oder Halbgeschwister,
- 6.
die Großeltern,
- 7.
die Enkelkinder,
- 8.
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1
- 1.
nicht vorhanden oder
- 2.
sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und
- 3.
veranlasst auch kein anderer die Bestattung,
so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.
(3) Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.