§ 28 BestattG - Zulässigkeit der Feuerbestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die Einäscherung einer Leiche ist nur mit einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes zulässig.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist die Feuerbestattung erst dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat. Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Todesbescheinigung oder bei Sterbefällen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Leichenpass und
- 2.
die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 4, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche (zweite Leichenschau) keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat, sowie
- 3.
eine Willenserklärung nach § 26 Absätze 2 oder 3 vorliegen.
(4) Die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann ausgestellt werden
- 1.
von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes oder
- 2.
von einer Ärztin/einem Arzt eines rechtsmedizinischen Instituts oder
- 3.
von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der im Saarland vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist.
Die zweite Leichenschau ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.
In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2 auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.
(5) Die Durchführung und Bescheinigung einer erneuten zweiten Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter eine Feuerbestattung bereits genehmigt hat.
(6) Von der Vorlage der Bescheinigung über eine zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn
- 1.
der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
- 2.
nachweislich eine Leichenschau stattgefunden hat und
- 3.
die nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung erfüllt sind.
Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn der Sarg nach dem Recht des ausländischen Staates amtlich versiegelt wurde oder eine amtliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung vorgelegt wird.