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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 BestattG - Bestatterinnen, Bestatter, Totenversorger

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit nicht konservierten Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig sein oder beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dies gilt nicht für Personen in Einrichtungen der Anatomie, welche mit konservierten Leichen umgehen, bzw. Ärztinnen oder Ärzte, welche in Einrichtungen der Pathologie, der Anatomie und dem Institut für Rechtsmedizin Leichenschauen durchführen.

(2) Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt von der Bestatterin/dem Bestatter weitere spezifische Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Ansteckungsgefahr bei Umgang mit der Leiche umzusetzen.

(4) Die Ärztin/der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Bestatterin/der Bestatter sowie die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung in eine Leichenhalle aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.