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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27 BestattG - Zulässigkeit der Erdbestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn

  1. 1.

    eine Todesbescheinigung vorliegt und

  2. 2.

    das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder

  3. 3.

    eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde vorliegt oder

  4. 4.

    die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsorts erfolgt.

(2) Leichen, die aus dem Ausland überführt worden sind, dürfen nur erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland genügt bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses eine nach den Vorschriften dieses Bundeslandes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erdbestattung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.