§ 31 BestattG - Särge und Urnen, Ausnahme von der Sargpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die Erdbestattung einer Leiche darf nur in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.
(2) Die Friedhofsträger können in ihren Friedhofssatzungen Regelungen zur Ausnahme von der Sargpflicht (sarglose Bestattung) für Verstorbene aufnehmen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt. Dies gilt nur, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. Auch in den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(3) Ist zu besorgen, dass Leichen in Särgen innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden, dass
- 1.
Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
- 2.
Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden.
Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(4) Die Asche Verstorbener ist in ihrer Gesamtheit in verschlossenen Urnen aus festem, gegebenenfalls leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urnenkapsel muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
(5) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See beigesetzt, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(6) Für die Bestattung konservierter Leichen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.