§ 8 V-DV II - Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Amtliche Abkürzung
V-DV II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für die Bewirtschaftung der Stellen und sonstigen Haushaltsmittel zur Beschäftigung von Personal oder für allgemeine schulaufsichtliche Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen von den Schulen an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1 übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der den Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben erforderlich ist und die Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen. Die Schulaufsichtsbehörden dürfen den Schulen Datenvorgaben übermitteln.

(2) Für Zwecke der Lehrerausbildung dürfen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

  1. 1.
    von den Schulen an die Studienseminare und die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1,
  2. 2.
    von den Schulaufsichtsbehörden an die Studienseminare, an das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen und an die Schulen aus der Anlage 3,
  3. 3.
    vom Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen an die Studienseminare und an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 4,
  4. 4.
    von den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden, an die Staatlichen Prüfungsämter für Zweite Staatsprüfungen und an die Schulen aus der Anlage 5

übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Behörden oder Einrichtungen erforderlich ist und die übermittelten Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen (§ 5 bis § 7).

(3) Für Zwecke der Lehrerfortbildung dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen

  1. 1.
    von den Schulen an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1,
  2. 2.
    von den Schulaufsichtsbehörden an die Schulen aus der Anlage 3

übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Behörden oder Einrichtungen erforderlich ist und die übermittelten Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen (§ 5 bis § 7).

(4) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen aus der Anlage 3 übermittelt werden, soweit dies für die statistische Aufbereitung erforderlich ist.

(5) Für Zwecke der Zahlbarmachung und der Haushaltskontrolle dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an das Landesamt für Besoldung und Versorgung personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen aus der Anlage 3 übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.

(6) Für die Erteilung des Religionsunterrichts dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen von den Schulaufsichtsbehörden an die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der Kennzeichnung in Anlage 3 übermittelt werden.

(7) Für Zwecke der Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren) dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an die zuständigen Behörden des mit der Durchführung beauftragten Landes und von dort an die Schulaufsichtsbehörden personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen aus der Anlage 7 übermittelt werden. Die Datenhoheit des Landes bleibt unberührt.

(8) Zum Zwecke der Beteiligung nach § 21a SchVG dürfen von den Schulaufsichtsbehörden den Schulträgern, die sich zur Ausübung ihres Vorschlagsrechts über die Person einer Bewerberin oder eines Bewerbers unterrichten wollen, auf Antrag die folgenden personenbezogenen Daten übermittelt werden:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht,
  2. 2.
    Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
  3. 3.
    Lehrämter, Lehrbefähigungen
  4. 4.
    Fächer/Fachrichtungen,
  5. 5.
    Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung,
  6. 6.
    Hinweise auf die frühere und auf die gegenwärtige Tätigkeit,
  7. 7.
    Konfession (nur bei Bewerbungen für eine Bekenntnisschule).

(9) Die Übermittlung von Daten in Fällen der Absätze 1 bis 7 kann regelmäßig und auch durch die in § 1 Abs. 1 genannten Personen selbst erfolgen. Hierfür dürfen automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.

(10) Das für die Schule zuständige Ministerium kann zum Zwecke der einheitlichen Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die

  1. 1.
    zur Übermittlung von Daten einzusetzende Hard- und Software,
  2. 2.
    zur Übermittlung von Daten einzusetzenden Verfahren,
  3. 3.
    Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Übermittlungswege

Rahmenbedingungen schaffen oder im Einvernehmen mit den Schulträgern den Einsatz bestimmter Hardware, Software, Maßnahmen oder Verfahren vorschreiben.