§ 14 BremLWO - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl eine öffentliche Bekanntmachung in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 22 über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen.