Versionsverlauf


§ 17 BremLWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Absatz 2, 5 und 5a sowie § 24 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 12. Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.