§ 14 LWO - Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
- 2.daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 16),
- 3.daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
- 4.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 19 ff.),
- 5.wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 50).