Versionsverlauf

§ 4 JAVollzG NRW - Aufnahme, Zugangsgespräch

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung aufgenommen. Auf eine unverzügliche Vollziehung des Jugendarrestes unter Berücksichtigung schulischer und beruflicher Verpflichtungen der Jugendlichen ist hinzuwirken.

(2) Erscheinen Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Jugendarrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, kann die gemäß § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, zuständige Vollstreckungsleitung die Zuführung durch die Polizei anordnen. Sie kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Vorführung treffen.

(3) Mit neu aufgenommenen Jugendlichen führen die Vollzugsleitung oder von ihr bestimmte Bedienstete alsbald ein Zugangsgespräch, in dem die Jugendlichen erste Informationen erhalten und, gegebenenfalls durch Aushändigung eines Merkblattes, über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Ihnen werden die Hausregeln (§ 19) ausgehändigt. Das Gespräch soll Aufschluss über die gegenwärtige Situation und persönliche Verfassung der Jugendlichen geben. Die wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Gespräch sind zu dokumentieren.

(4) Den Jugendlichen sind bei der Aufnahme bestimmte Personen aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zu benennen.

(5) Weibliche Jugendliche, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden haben oder ihr Kind selbst nähren, dürfen nicht aufgenommen werden.