§ 19 KiStG - Kircheneinkommensteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
(1) Die Kirchensteuer der Einkommensteuerpflichtigen wird zusammen mit der Einkommensteuer oder nach § 51a Abs. 2d EStG in seiner jeweiligen Fassung veranlagt und erhoben (Kircheneinkommensteuer). Die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Erhebung von Vorauszahlungen gelten entsprechend.
(2) Werden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kircheneinkommensteuer der Ehegatten in einem Betrag festgesetzt. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, für die Kircheneinkommensteuer zu erheben ist. Die Steuer entfällt auf die Religionsgemeinschaften je zur Hälfte.
(4) Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehegatten zu erheben, so ist dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage maßgebend. Die Anteile der Ehegatten an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben. Ist in der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d EStG in seiner jeweiligen Fassung ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG in seiner jeweiligen Fassung.
(5) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die für die Ehegatten geltenden Steuersätze voneinander abweichen. Die Steuer wird dann für jeden Ehegatten nach Absatz 4 erhoben.