Art. 5 2. BStrStraffG - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. BStrStraffG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
83
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
Träger der Kriegsopferfürsorge
Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch."
- 2.
§§ 2 und 3 werden gestrichen.
- 3.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 2 bis 4.
- 4.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen" gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- 5.
Der bisherige § 7 wird § 5.
- 6.
In § 5 werden die Angaben "§§ 1 bis 8" durch die Angaben "§§ 1 bis 4" ersetzt.
- 7.
Der bisherige § 8 wird § 6.
- 8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGBXI) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Integrationsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 gilt entsprechend."
- b)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch."
- c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt.
- 9.
Der bisherige § 9 wird § 7.
- 10.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "jeder örtlichen Fürsorgestelle" durch die Wörter "jedem örtlichen Träger" und das Wort "ihrem" durch das Wort "seinem" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 werden die Wörter "als örtliche Fürsorgestellen" gestrichen.