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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 18 2. BStrStraffG

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
2. BStrStraffG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

216

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599), wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

  1. "§ 1

Zuständige Behörde zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung Münster. Sie führt dabei die Zusatzbezeichnung "Erziehungsgeldkasse".