Versionsverlauf


§ 7 ZustVO AG Straf - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO AG Straf,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte ist gegeben, wenn

  1. 1.

    die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist

    oder

  2. 2.

    der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.