§ 7 ZustVO AG Straf - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO AG Straf,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte ist gegeben, wenn
- 1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist
oder
- 2.
der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.