§ 5a IngG

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)  
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.

(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines Drittstaates. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass sie unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind.