Versionsverlauf

§ 4 IngG

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)  
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

Die zuständige Behörde hat das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.