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§ 9 IngG

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)  
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. a)

    ohne nach den §§ 1, 2, 2a oder 3 dazu berechtigt zu sein oder

  2. b)

    entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer Berlin.