§ 5a IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

Das Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (§ 2a) ist spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Betreffenden mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen.