§ 5a IngG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
Das Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (§ 2a) ist spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Betreffenden mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen.