§ 7 IngG
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.