§ 5 IngG
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
(2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.