§ 1 IngG
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen:
- 1.
wer
- a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder
- b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
- c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
- 2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.