§ 5a IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

Das Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 2a) ist spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Betreffenden mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen.