§ 5a IngG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
Das Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 2a) ist spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Betreffenden mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen.