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§ 2 StHG 2005/06

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen, beim höheren Dienst der in die Landratsämter eingegliedernten Behörden sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den  Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 2.167 Stellen einzusparen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.

(2) In Fortführung des Sparprogramms nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 sind von 2004 bis 2008 insgesamt 2.521 Stellen abzubauen. Auf Grund der Verlängerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden sind ab 2005 jährlich weitere 112 Stellen einzusparen.

(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006 in Abgang zu stellen:

Stellen 2005Stellen 2006
Epl.02 -Staatsministerium6,06,0
Epl.03 -Innenministerium256,5 344,5
Epl.04 -Kultusministerium20,0 25,0
Epl.05 -Justizministerium96,596,5
Epl.06-Finanzministerium211,0 212,0
Epl.07-Wirtschaftsministerium21,5 29,5
Epl.08-Ministerium Ländlicher Raum43,0 52,0
Epl.09-Sozialministerium7,0 10,0
Epl.10- Umweltministerium14,5 17,5
Epl.14-Wissenschaftsministerium55,5 58,5
Zusammen731,5851,5

Die beim Epl. 03 - Innenministerium - auf den Polizeivollzugsdienst entfallende Einsparauflage aus der Verlängerung der Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 613 Stellen wird zunächst durch Sperrung von Stellen für Polizeianwärter erbracht.

Beim Einzelplan 14 - Wissenschaftsministerium - kann die Einsparauflage für 2006 im Umfang von bis zu 6 Stellen durch Sachmitteleinsparung erwirtschaftet werden.

Die 2006 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2006 gesperrt. Sie sind in einem weiteren Nachtrag 2006 oder im StHPl. 2007 in Abgang zu stellen.

(4) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A 16 bis Bes.Gr. B 2 und R 2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B 3, B 4, R 3 und R 4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B 5 sowie R 5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Unstimmigkeiten auf Grund der Stellenumsetzungen nach dem VRG und der Neuordnung der Geschäftsbereiche zu bereinigen und die Einsparauflagen entsprechend festzusetzen.

(6) Soweit Einsparauflagen aus den Sparmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 5 StHG 2002/03 noch nicht durch Stellenstreichungen erfüllt wurden, sind diese wie folgt zusätzlich zu den Einsparungen nach Abs. 3 zu erbringen: Epl. 05 - Justizministerium: insgesamt 334,5 Stellen ab 2006 im Zuge der Justizreform; Epl. 14 - Wissenschaftsministerium: insgesamt 32,0 Stellen bis 2006.

(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro im Einzelplan einzusparen. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Stelleneinsparungen nach Absatz 2 Satz 2. Wird die für die einzelnen Ressorts berechnete jährliche Einsparvorgabe für Ressourcengewinne auf Grund der sukzessiven Umsetzung der 41-Stunden-Woche für Angestellte und Arbeiter auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Neueinstellungen und Höhergruppierungen nicht erreicht, vermindert sich die Einsparauflage des Ressorts im laufenden Jahr. Die ausgefallenen Stellenstreichungen sind in den folgenden Jahren nach Maßgabe der sich ergebenden Ressourcengewinne zu erbringen. Ein Ausgleich durch Sachmittelkürzung ist nicht zu erbringen.

(8) Aus den einzusparenden Stellen können bis zum Jahr 2008 jährlich bis zu 30 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.

(9) Die Planstellen und sonstigen Stellen des Personals, deren Aufgaben nach dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörde übertragen worden sind und die in den pauschalen Ausgleich im Finanzausgleichsgesetz nach Artikel 12 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz einbezogen wurden, sind künftig wegfallend entsprechend § 47 Abs. 2 LHO. Zur Wahrung sachgerechter Beförderungsmöglichkeiten kann das Finanzministerium in Einzelfällen zulassen, dass der Stellenwegfall abweichend von § 47 Abs. 2 LHO erfolgen kann.