Anlage 1, Teil 24 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 3
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter (1)
Bundesbankdirektor (2)
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (15)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein -
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
als Leiter einer Fachgruppe -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (15)
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
als Geschäftsführer -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - (15)
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -
Direktor beim/bei der ... (3)
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesarchiv
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
als Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst (4)
Direktorder Bundesagentur für Außenwirtschaft
Direktor der Bundespolizeiakademie
Direktor der Bundespolizeidirektion
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Unfallkasse des Bundes
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
als Geschäftsführender Direktor - (22)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle (5)
Direktor in der Bundespolizei
im Bundesministerium des Innern - (21)
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - (6)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung - (15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken -
Finanzpräsident (7)
Generalkonsul (8)
Gesandter (9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat (13)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, (20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, (20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist (20)(23) -
Leitender Postdirektor
bei der Deutsche Post AG -
bei der Deutsche Postbank AG -
bei der Deutsche Telekom AG -
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
Leitender Regierungsdirektor (10)(11)
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Leitender Senatsrat (16)
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, (20)
als Leiter einer Unterabteilung, (20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
Ministerialrat
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - (7)(12)(14)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - (10)(13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit(10)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Vizepräsident (17)
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (24)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse (7)(18)
- a)In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- b)In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- a)In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- b)In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
- a)Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.