StHG 2005/06,BW - StaatshaushaltsG 2005/06

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06
(Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

Vom 1. März 2005 (GBl. S. 147)

Geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2005 (GBl.  S. 697)

Der Landtag hat am 23. Februar 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 StHG 2005/06

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:

für das Haushaltsjahr 2005 auf 30.936.703.700 Euro,

für das Haushaltsjahr 2006 auf 31.812.136.700 Euro.

§ 2 StHG 2005/06

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen, beim höheren Dienst der in die Landratsämter eingegliedernten Behörden sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den  Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 2.167 Stellen einzusparen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.

(2) In Fortführung des Sparprogramms nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 sind von 2004 bis 2008 insgesamt 2.521 Stellen abzubauen. Auf Grund der Verlängerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden sind ab 2005 jährlich weitere 112 Stellen einzusparen.

(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006 in Abgang zu stellen:

Stellen 2005Stellen 2006
Epl.02 -Staatsministerium6,06,0
Epl.03 -Innenministerium256,5 344,5
Epl.04 -Kultusministerium20,0 25,0
Epl.05 -Justizministerium96,596,5
Epl.06-Finanzministerium211,0 212,0
Epl.07-Wirtschaftsministerium21,5 29,5
Epl.08-Ministerium Ländlicher Raum43,0 52,0
Epl.09-Sozialministerium7,0 10,0
Epl.10- Umweltministerium14,5 17,5
Epl.14-Wissenschaftsministerium55,5 58,5
Zusammen731,5851,5

Die beim Epl. 03 - Innenministerium - auf den Polizeivollzugsdienst entfallende Einsparauflage aus der Verlängerung der Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 613 Stellen wird zunächst durch Sperrung von Stellen für Polizeianwärter erbracht.

Beim Einzelplan 14 - Wissenschaftsministerium - kann die Einsparauflage für 2006 im Umfang von bis zu 6 Stellen durch Sachmitteleinsparung erwirtschaftet werden.

Die 2006 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2006 gesperrt. Sie sind in einem weiteren Nachtrag 2006 oder im StHPl. 2007 in Abgang zu stellen.

(4) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A 16 bis Bes.Gr. B 2 und R 2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B 3, B 4, R 3 und R 4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B 5 sowie R 5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Unstimmigkeiten auf Grund der Stellenumsetzungen nach dem VRG und der Neuordnung der Geschäftsbereiche zu bereinigen und die Einsparauflagen entsprechend festzusetzen.

(6) Soweit Einsparauflagen aus den Sparmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 5 StHG 2002/03 noch nicht durch Stellenstreichungen erfüllt wurden, sind diese wie folgt zusätzlich zu den Einsparungen nach Abs. 3 zu erbringen: Epl. 05 - Justizministerium: insgesamt 334,5 Stellen ab 2006 im Zuge der Justizreform; Epl. 14 - Wissenschaftsministerium: insgesamt 32,0 Stellen bis 2006.

(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro im Einzelplan einzusparen. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Stelleneinsparungen nach Absatz 2 Satz 2. Wird die für die einzelnen Ressorts berechnete jährliche Einsparvorgabe für Ressourcengewinne auf Grund der sukzessiven Umsetzung der 41-Stunden-Woche für Angestellte und Arbeiter auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Neueinstellungen und Höhergruppierungen nicht erreicht, vermindert sich die Einsparauflage des Ressorts im laufenden Jahr. Die ausgefallenen Stellenstreichungen sind in den folgenden Jahren nach Maßgabe der sich ergebenden Ressourcengewinne zu erbringen. Ein Ausgleich durch Sachmittelkürzung ist nicht zu erbringen.

(8) Aus den einzusparenden Stellen können bis zum Jahr 2008 jährlich bis zu 30 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.

(9) Die Planstellen und sonstigen Stellen des Personals, deren Aufgaben nach dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörde übertragen worden sind und die in den pauschalen Ausgleich im Finanzausgleichsgesetz nach Artikel 12 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz einbezogen wurden, sind künftig wegfallend entsprechend § 47 Abs. 2 LHO. Zur Wahrung sachgerechter Beförderungsmöglichkeiten kann das Finanzministerium in Einzelfällen zulassen, dass der Stellenwegfall abweichend von § 47 Abs. 2 LHO erfolgen kann.

§ 3 StHG 2005/06

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:

  1. 1.

    Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 153e Abs. 2 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Stellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO) vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S.103), maßgebend.

  3. 3.

    Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von § 153h Landesbeamtengesetz und § 7c Landesrichtergesetz in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Deutsches Richtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 v.H. als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), geändert am 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 v.H. der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.

  4. 4.

    Für die Beschäftigung von Beamten zur Anstellung bzw. Richtern auf Probe dürfen diejenigen Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden, deren Mittel im Rahmen unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 153e Abs. 2 LBG nur für die Zahlung des Zuschusses nach § 5 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992, zuletzt geändert am 18. Februar 2003 (GBl. S. 121), in Anspruch genommen werden. Nummer 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für beamtete oder richterliche Hilfskräfte (Titel 422 01) gelten die Nummern 1 bis 4, für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für nichtbeamtete Kräfte (Titel 425 01 und 426 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Stellen für nichtbeamtete Kräfte kann das Finanzministerium bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.

(2) Bei Kapitel 0405 bis 0429 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Titel 422 01 und 425 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Titel 422 01) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Angestellten (Titel 425 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Angestellten, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2.000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.

(3) Für die bei den Kapiteln 0405 bis 0429 Titel 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO) vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), in Erziehungsurlaub befinden, werden für die Dauer des Erziehungsurlaubs die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur der Zuschuss nach § 5 der Mutterschutzverordnung (MuSchuVO) bezahlt werden.

(4) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert am 8. Juli 2003 (Kultus und Unterricht Nr. 14, S. 110), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Lehrerstellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94) bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells ist ausgeschlossen.

(5) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0429, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gern. den §§ 152 ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 152 ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in den Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung beendigt wird, können während des Erziehungsurlaubs weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 152 ff. LBG geführt werden.

(6) Für die bei Titel 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Titeln 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt

  1. 1.

    für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BBesG mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,

  2. 2.

    für die Bezüge der Angestellten und die Löhne der Arbeiter einschließlich der Teile der Bezüge und Löhne, die in den Erläuterungen zu den Titeln 425 01 und 426 01 nicht besonders aufgeführt sind,

  3. 3.

    für die Bezüge der außertariflichen Angestellten und Arbeiter, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,

  4. 4.

    für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,

  5. 5.

    für die Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger und an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 10 unberührt.

Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Titel 421 01, 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 gegenseitig deckungsfähig.

(7) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Finanzministerium in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 1 LHO umgesetzt werden.

(8) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49 Abs. 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Vergütungs- oder Lohngruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.

(9) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53a Abs. 1 LBG) sind nach dem Umfang der gem. § 53a Abs. 2 LBG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 6 Abs. 1 BBesG abweichende Besoldungszahlungen gern. § 72a BBesG bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.

(10) Aus den bei den Kap. 0321, 0504, 1410 bis 1423, 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 425 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 95, Kap. 1410 Tit. 682 97A, Kap. 1412 Tit. 682 96A und 682 97A, Kap. 1415 Tit. 682 97 und bei Kap. 1421 Tit. 682 97 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge für Professoren, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Maßgabe der besoldungsgesetzlichen Vorschriften gezahlt. Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01 und 425 01.

Nicht in Anspruch genommene Mittel für Leistungsbezüge auf der Grundlage des Vergaberahmens werden übertragen. Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1423, 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 425 01 erhöht sich um die Einnahmen für Forschungs- und Lehrzulagen bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.

(11) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 425 01 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Angestelltenverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und für Arbeiter zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.

Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen.

§ 4 StHG 2005/06

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Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
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(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 1.989.884.800 Euro,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 1.935.402.700 Euro,

  3. 3.

    bis zur Höhe der in den vorausgegangenen Haushaltsjahren gebildeten Einnahmereste aus Kreditmitteln, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.

Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die nach dem Kreditfinanzierungsplan (Ziffer 3 des Gesamtplans) in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehn notwendig sind.

(2a) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 vermindert sich um die Mehreinnahmen bei Kapitel 1209 Titel 356 01, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung einer Landesimmobiliengesellschaft oder durch Veräußerung an diese selbst anfallen.

(3) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Abs. 4 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehn vor allem aus Mitteln des Bundes, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau, in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.

(7) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2003 auf 744.100.000 Euro festgesetzt, wird auf 790.000.000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 712 71 ).

(8) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 4 Abs. 7 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 auf 1.323.000.000 Euro festgelegt, wird auf 1.472.627.000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 714 71 ).

(9) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behörden-Bauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400.000.000 Euro nicht übersteigen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 78.700.000 Euro im Haushaltsjahr 2005 und bis zur Höhe von 28.700.000 Euro im Haushaltsjahr 2006 zu beauftragen (Kapitel 1004 Titel 711 79 A).

(11) Die bei Kapitel 0705 vorgesehenen Darlehnsmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.

(12) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, der Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden-Württemberg statt des Betrages in Höhe von 4.090.335 Euro jährlich den Betrag zuzuwenden, der der Umlaufrendite festverzinslicher inländischer Wertpapiere (durchschnittlich) entspricht, jedoch mindestens 255.645 Euro. Ermittelt wird dieser Betrag aus der Veröffentlichung statistischer Zahlen durch die Deutsche Bundesbank.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehn liegt.