§ 2 StHG 2005/06
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2005/06
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2 10
(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden einzugliedernden Behörden und Einrichtungen, beim höheren Dienst der in die Landratsämter einzugliedernden Behörden sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 2116 Stellen einzusparen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.
(2) In Fortführung des Sparprogramms nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 sind von 2004 bis 2008 insgesamt 2.524 Stellen abzubauen. Auf Grund der Verlängerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden sind ab 2005 jährlich weitere 115 Stellen einzusparen.
(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006 in Abgang zu stellen:
Stellen 2005 | Stellen 2006 | |||
---|---|---|---|---|
Epl.02 | - | Staatsministerium | 6,0 | 6,0 |
Epl.03 | - | Innenministerium | 146,0 | 186,0 |
Epl.04 | - | Kultusministerium | 34,0 | 42,0 |
Epl.05 | - | Justizministerium | 96,0 | 96,0 |
Epl.06 | - | Finanzministerium | 211,0 | 212,0 |
Epl.07 | - | Wirtschaftsministerium | 39,0 | 53,0 |
Epl.08 | - | Ministerium Ländlicher Raum | 67,0 | 85,0 |
Epl.09 | - | Sozialministerium | 15,0 | 21,0 |
Epl.010 | - | Ministerium für Umwelt und Verkehr | 62,0 | 85,0 |
Epl.14 | - | Wissenschaftsministerium | 57,0 | 60,0 |
Zusammen | 733,0 | 846,0 |
Die beim Epl. 03 - Innenministerium - auf den Polizeivollzugsdienst entfallende Einsparauflage aus der Verlängerung der Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 613 Stellen wird zunächst durch Sperrung von Stellen für Polizeianwärter erbracht.
Beim Einzelplan 14 - Wissenschaftsministerium kann die Einsparauflage für 2005 und 2006 jeweils im Umfang von bis zu 6 Stellen durch Sachmitteleinsparung erwirtschaftet werden.
Die 2005 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2005, die 2006 wegfallenden Stellen ab 1. Januar 2006 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum StHPl. 2005/06 oder im StHPl. 2007 in Abgang zu stellen.
(4) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A 16 bis Bes.Gr. B 2 und R 2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B 3, B 4, R 3 und R 4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B 5 sowie R 5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.
(5) Auf Grund der nach der Verwaltungsreform vorgesehenen, noch zu vollziehenden Stellenumsetzungen zu den Regierungspräsidien und anderen Landesbehörden ist die Verteilung der Stelleneinsparauflagen auf die Ressorts nach Absatz 3 vorläufig. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Einsparauflagen entsprechend der tatsächlichen Umsetzung festzusetzen.
(6) Soweit Einsparauflagen aus den Sparmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 5 StHG 2002/03 noch nicht durch Stellenstreichungen erfüllt wurden, sind diese wie folgt zusätzlich zu den Einsparungen nach Abs. 3 zu erbringen: Epl. 05 - Justizministerium: insgesamt 334,5 Stellen ab 2006 im Zuge der Justizreform; Epl. 14 - Wissenschaftsministerium: insgesamt 32,0 Stellen bis 2006.
(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro im Einzelplan einzusparen. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Stelleneinsparungen nach Absatz 2 Satz 2.
(8) Aus den einzusparenden Stellen können bis zum Jahr 2008 jährlich bis zu 30 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.
(9) Die Planstellen und sonstigen Stellen des Personals, deren Aufgaben nach dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörde übertragen worden sind und die in den pauschalen Ausgleich im Finanzausgleichsgesetz nach Artikel 12 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz einbezogen wurden, sind künftig wegfallend entsprechend § 47 Abs. 2 LHO. Zur Wahrung sachgerechter Beförderungsmöglichkeiten kann das Finanzministerium in Einzelfällen zulassen, dass der Stellenwegfall abweichend von § 47 Abs. 2 LHO erfolgen kann.