Anlage 3 Teil 6 BBesG - Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 5
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Präsident des Amtsgerichts (1)
Präsident des Finanzgerichts (2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts (2)
Präsident des Landessozialgerichts (2)
Präsident des Landgerichts (1)
Präsident des Oberlandesgerichts (2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (2)
Präsident des Verwaltungsgerichts (1)
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - (3)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.