§ 7 StHG 2005/06
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2005/06
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Abs. 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5.000.000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Abs. 1 LHO ist 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes ferner nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0436 Titel 427 17 über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
(5) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.