§ 6a StHG 2005/06
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2005/06
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) In den folgenden Bereichen wird die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umgesetzt:
- Kapitel 0101,
- alle Kapitel des Einzelplans 02 ohne die Kapitel 0202 und 0208,
- alle Kapitel des Einzelplans 03 ohne die Kapitel 0302, 0308, 0310 bis 0312, 0320, 0330 und 0331,
- Kapitel 0401, 0428 und 0429,
- Kapitel 0501 und 0508 (bei Kapitel 0508 einschl. Titelgruppen 71, 72, 73 und 81),
- alle Kapitel des Einzelplans 06 ohne Kapitel 0602, 0610, 0614, 0615 und 0620,
- Kapitel 0701,
- alle Kapitel des Einzelplans 08 ohne Kapitel 0802 bis 0804, 0813, 0814, 0818, 0826, 0831 und 0832,
- Kapitel 0901, 0911 und 0912,
- alle Kapitel des Einzelplans 10 ohne Kapitel 1002, 1005 und 1011,
- Kapitel 1401, 1424, 1425, 1468, 1469, 1479, 1494 und 1495.
(2) Die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 - mit Ausnahme der Gruppe 529 -, 53, 54, 81, die Gruppe 429 und die Titel 427 51 und 685 49. Von den Titelgruppen sind nur die entsprechenden Titel der Titelgruppen 66, 68 und 69 umfasst.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
- 1.
Deckungsfähigkeit
- 1.1
Gegenseitig deckungsfähig sind je für sich die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 und innerhalb der Obergruppe 81.
- 1.2
Die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Gruppe 429 und der Titel 427 51 und 685 49 sind gegenseitig deckungsfähig. Sie sind zu Gunsten der Hauptgruppe 8 einseitig deckungsfähig.
- 1.3
Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 sind zu Gunsten der anderen Ausgaben des dezentralen Budgets bis zu 20 v.H. deckungsfähig.
- 1.4
Hinsichtlich der umfassten Titel in den Titelgruppen gilt eine einseitige Deckungsfähigkeit zu Gunsten dieser Titel in den Titelgruppen.
- 1.5
Innerhalb des Geltungsbereichs des § 6a finden die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.
- 1.6
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
- 2.
Übertragbarkeit
Die Ausgabentitel des dezentralen Budgets werden für übertragbar erklärt.